Dass er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, wieviel der Verkäufer für das Mobiltelefon bezahlt hatte (pag. 89 Z. 28 f.), erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte seine Aussagen vor Gericht bewusst abgeschwächt hat, um eine Verurteilung wegen Hehlerei zu umgehen (vgl. pag. 127, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).