9 Z. 25 f.). Anschliessend vergingen rund zweieinhalb Jahre bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 86 ff.). Dass der Beschuldigte den Kauf des Mobiltelefons nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar. Der Beschuldigte räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Erinnerungslücken ein und legte allfällige Unsicherheiten offen (pag. 89 Z. 29; pag. 90 Z. 1 f.; pag. 92 Z. 15 f.). Dass er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, wieviel der Verkäufer für das Mobiltelefon bezahlt hatte (pag.