Es seien mehr als CHF 220.00, eventuell auch CHF 300.00 gewesen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann gesagt, dass er dringend ein Telefon brauche. Nach langer Verhandlung habe er das Mobiltelefon für CHF 120.00 erhalten (pag. 92 Z. 5 ff.). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten nicht als widersprüchlich (vgl. pag. 126 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass es durchaus sein kann, dass das Mobiltelefon dem Verkäufer nicht gefallen hat und er es gleichzeitig nicht mehr gebraucht hat (pag. 9 Z. 29 f.; pag. 89 Z. 25 f.;