Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe es schon komisch gefunden, dass E.________ das Mobiltelefon für nur CHF 120.00 verkauft habe, aber für ihn sei das ja gut gewesen (pag. 9 Z. 45 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2018 gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass er das Mobiltelefon von einem anderen Asylsuchenden für CHF 120.00 gekauft habe (pag. 89 Z. 15 f.). Das Telefon habe seinem Kollegen nicht gefallen, deshalb habe er es verkauft (pag. 89 Z. 25 f.). Sein Kollege habe ihm gesagt, dass er die Kaufquittung nicht mehr habe.