Dieser Umstand stelle ein offensichtliches Indiz für die kriminelle Herkunft des Mobiltelefons dar. Schliesslich würden auch die höchst fragwürdigen Rahmenbedingungen eindeutig auf die deliktische Vorgeschichte hindeuten und hätten aus objektiver Sicht zumindest eine Überprüfung des Kaufobjekts erfordert. Der Beschuldigte hätte den deliktischen Hintergrund des Mobiltelefons klar erkennen können, wenn er die zahlreichen Verdachtsmomente ernst genommen hätte und die Rechtmässigkeit des Mobiltelefons für ihn von Bedeutung gewesen wäre (pag. 129 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.4 Erwägungen der Kammer