6.3 Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte keine direkte Kenntnis der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons gehabt habe. Hingegen sei beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon wissentlich tief unter dem Marktpreis erworben habe, obwohl für den tiefen Kaufpreis keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorgelegen hätten. Dieser Umstand stelle ein offensichtliches Indiz für die kriminelle Herkunft des Mobiltelefons dar.