der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Internetausdruck mit Informationen zum Neupreis eines Mobiltelefons der Marke LG Nexus 5X ein. Dieses Dokument wurde antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 93; pag. 101). Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 6.3 Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz