Der bezahlte Kaufpreis von CHF 120.00 sei im Vergleich zum damaligen Marktpreis nicht derart tief gewesen, dass er deshalb und aufgrund der gesamten Umstände die Unrechtmässigkeit des Kaufgeschäfts hätte annehmen bzw. erkennen müssen (pag. 123, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 182).