im Durchgangszentrum C.________ in D.________ einem anderen Asylsuchenden zu einen Kaufpreis von CHF 120.00 abgekauft hat. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Der Beschuldigte macht geltend, es habe keinen Grund gegeben, am rechtmässigen Vorerwerb des Mobiltelefons durch den Verkäufer zu zweifeln. Der bezahlte Kaufpreis von CHF 120.00 sei im Vergleich zum damaligen Marktpreis nicht derart tief gewesen, dass er deshalb und aufgrund der gesamten Umstände die Unrechtmässigkeit des Kaufgeschäfts hätte annehmen bzw. erkennen müssen (pag.