1. des erstinstanzlichen Urteils. Es kann insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Hehlerei, der Sanktionspunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.