153). Aus ihren Anträgen lässt sich allerdings schliessen, dass der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 25. Oktober 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 750.00, und der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht angefochten wird (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Unangefochten blieb seitens der Verteidigung auch die Verfügung in Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteils.