Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden ausnahmsweise wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder wenn die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Es ist Sache der Kammer, den vorliegenden Sachverhalt zu würdigen. Sie kann dabei auf eine umfangreiche Beweisgrundlage in den amtlichen Akten zurückgreifen, wozu auch die im Verfahren PEN 15 880 / SK 17 3 edierten Migrationsakten gehören (SK 17 3, pag.