Grundlage des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Wiedererwägungsgesuchs seien Dokumente, aus denen die Abstammung der Familie des Beschuldigten aus Khanaqin hervorgehe. In dieses Gebiet würden normalerweise keine Wegweisungen verfügt. Auch wenn über das Wiedererwägungsgesuch noch nicht abschliessend habe befunden werden können, zeige das Vorgehen des Beschuldigten dennoch auf, dass er nicht in der Lage sei, in den Irak zurückzukehren (pag. 187). Auf telefonische Nachfrage teilte die Verteidigung am 26. August 2019 mit, dass ihrer Ansicht nach aktuell beim Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren hängig sei.