erklärte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 165). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; pag. 167 f.). Mit Eingabe vom 15. März 2019 begründete der Beschuldigte seine Berufung innert zweifach erstreckter Frist (pag. 174 f.; pag. 178 f.; pag. 180 ff.).