147 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 form- und fristgerecht die Berufung und beantragte einen Freispruch von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Hehlerei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 153). Mit Schreiben vom 6. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 158 f.). Gestützt auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 13. Dezember 2018 (pag. 164) erklärte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.