II. erstinstanzliches Urteil). Weiter befand die Vorinstanz über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und verfügte die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an die berechtigte Person nach Eintritt der Rechtskraft (pag. 104 f., Ziff. III. f. erstinstanzliches Urteil).