15.2 Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. II. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang genommen. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)