VI. Strafzumessung Angesichts dessen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen hat (vgl. pag. 147, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu I.6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung; von einer Bestrafung muss auch oberinstanzlich Umgang genommen werden. VII. Kosten und Entschädigung