Er schloss sich ihr wissentlich und willentlich an und verblieb in ihr. Dabei musste er mit Gewaltakten rechnen, auch wenn er solche nicht gebilligt haben mag, was auch nicht erforderlich ist. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit des Landfriedensbruchs, begangen am 25. April 2015 in Bern, schuldig zu erklären.