Der Beschuldigte zeigte sich durch seine Teilnahme an der Demonstration und insbesondere auch durch das Verteilen der Flyer solidarisch, er war mitnichten ein bloss passiver, distanzierter Zuschauer. Er hat die aus dem Kundgebungszug heraus begangenen Gewalttätigkeiten wahrgenommen und hat trotzdem weiter an der Zusammenrottung teilgenommen. Sein Verhalten war somit objektiv tatbestandsmässig. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wusste. Er schloss sich ihr wissentlich und willentlich an und verblieb in ihr.