Weiter ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten zu bejahen, zumal die die Sachbeschädigungen begehenden, vermummten Personen jeweils aus dem Demonstrationszug heraus kamen, flankiert wurden und sich anschliessend gleich wieder in den Schutz der Masse zurückzogen. Der Beschuldigte zeigte sich durch seine Teilnahme an der Demonstration und insbesondere auch durch das Verteilen der Flyer solidarisch, er war mitnichten ein bloss passiver, distanzierter Zuschauer.