18 reien) und Gewalttätigkeiten gegen Polizisten begangen sowie unbeteiligte Passanten gefährdet wurden. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung erfüllt. Weiter ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten zu bejahen, zumal die die Sachbeschädigungen begehenden, vermummten Personen jeweils aus dem Demonstrationszug heraus kamen, flankiert wurden und sich anschliessend gleich wieder in den Schutz der Masse zurückzogen.