Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (BSK StGB-FIOLKA, N 35 zu Art. 260 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019, E. 1.2.2.). 13. Subsumtion Gemäss Beweisfazit nahm der Beschuldigte an der unbewilligten Kundgebung vom 25. April 2015 teil. Diese war von einer friedensstörenden Grundhaltung geprägt, da aus ihr heraus nachweislich zahlreiche Sachbeschädigungen (vor allem Spraye-