17 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 1a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft.