12. Art. 260 Abs. 1 StGB Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann (BSK StGB-FIOLKA, N 14 zu Art. 260 StGB).