[…]») davon auszugehen, dass die Demonstration vom 25. April 2015 für die Kundgebungsteilnehmer überblickbar war und aus dem Zug heraus begangene Gewalttätigkeiten von diesen bemerkt worden sind. Die Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) belegen zusätzlich in eindeutiger Weise, dass insbesondere der Beschuldigte mehrheitlich nahe am Demonstrationszug mitlief, freie Sicht auf die in geringer Distanz unmittelbar vor ihm geschehende Sachbeschädigung an der Scheibe des D.________ (Hotel; AG) sowie die Gewalttätigkeiten gegen die dort anwesenden Polizisten hatte und diese entsprechend gesehen haben muss. V. Rechtliche Würdigung