234) ist somit sehr wohl von einer Mehrzahl vermummter Personen auszugehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung der Verteidigung, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass aus dem Demonstrationszug heraus überhaupt Sachbeschädigungen und Gewalt gegen Polizisten begangen worden seien (vgl. pag. 235); wie bereits ausgeführt, ist