aus der Gruppe heraus Sachbeschädigungen begingen, unmittelbar danach wieder in den Schutz der Gruppe zurückzogen und von dieser geschützt wurden (vgl. dazu auch den Berichtsrapport vom 15. Mai 2015, pag. 14). Der jeweilige Sprayer kam zudem jeweils nicht alleine aus dem Zug heraus, sondern wurde durch zwei bzw. drei ebenfalls vermummte Personen begleitet. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 234) ist somit sehr wohl von einer Mehrzahl vermummter Personen auszugehen.