20 ff.) und zusätzlich durch die Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) untermauert. Dabei zeugt bereits das Verbrennen der Flagge auf dem Bundesplatz nach Auffassung der Kammer von einer gewissen aggressiven Grundstimmung. Gestützt auf die Videoaufnahmen ist aber erstellt, dass die vom Demonstrationszug ausgehende Stimmung jedenfalls spätestens im Raum D.________ (Hotel; AG) nicht mehr friedlich war. Daran vermögen schliesslich auch die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er und weitere Kundgebungsteilnehmer die Stimmung nicht als bedrohlich wahrgenommen hätten (pag. 232 Z. 20 ff.), nichts zu ändern. Die Videoaufnahmen belegen auch, dass sich die vermummten Personen, welche