Dass die Kundgebung von einer unfriedlichen Grundstimmung geprägt war, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls gleich in mehrfacher Hinsicht belegt. So ist bereits aufgrund der erwähnten, von den vor Ort anwesenden Polizisten verfassten Anzeige- und Berichtsrapporte erstellt, dass mehrere schwarz vermummte Personen an der Kundgebung teilnahmen und aus dem Demonstrationszug heraus zahlreiche Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien und einer verbrannten Schweizer Flagge sowie Gewalttätigkeiten gegen Polizisten im Sinne von Bewerfen mit Gegenständen begingen. Dies wird durch die aktenkundigen Fotos objektiviert (vgl. pag. 20 ff.) und zusätzlich durch die Videoaufnahmen der D.