an der Kundgebung teilnahm und insbesondere auch während den Geschehnissen vor dem D.________ (Hotel; AG) im hinteren rechten Bereich des Demonstrationszuges mitlief und dabei Flyer verteilte. Dafür, dass die Polizei den Beschuldigten bloss aufgrund seines einprägsamen Äusseren als «üblichen Verdächtigen» gezielt aus der Masse herausgepickt und angezeigt hätte, liegen, entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 236), schlicht keine Anhaltspunkte vor. Dass die Kundgebung von einer unfriedlichen Grundstimmung geprägt war, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls gleich in mehrfacher Hinsicht belegt.