und Z. 22 ff.). Es liegen in Bezug auf diese Berichte und Aussagen keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Objektivität der Beobachtungen und Beschreibungen aufkommen lassen würden, die Kammer erachtet die Angaben der involvierten Polizisten mithin gesamthaft als glaubhaft. Darüber hinaus ist auch aufgrund der Videoaufzeichnungen objektiviert und zweifelsohne erstellt, dass der unschwer zu erkennende Beschuldigte (vgl. dazu die treffende Beschreibung durch C.________, pag. 211 Z. 17 ff., pag. 212 Z. 8ff.) an der Kundgebung teilnahm und insbesondere auch während den Geschehnissen vor dem D.