232 f.) sowie die Stellungnahme des Beschuldigten vom August 2018 (pag. 117 ff.). Die Vorinstanz hat die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorliegenden zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 136 ff., S. 7 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf die oberinstanzlichen Beweisergänzungen wird – sofern vorliegend relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Der Beschuldigte verzichtete in der oberinstanzlichen Verhandlung grösstenteils darauf Aussagen zur Demonstration vom 25. April 2015 zu machen, er bestätigte aber die von ihm eingereichte Stellung-