39 f. und pag. 41 f.) und vom 5. August 2015 (pag. 43 f.), die Einvernahme 13 von I.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 109 ff.), diejenigen von C.________ in der oberinstanzlichen vorgezogenen Zeugeneinvernahme (pag. 210 ff.), diejenigen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 64 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 112) und in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 232 f.) sowie die Stellungnahme des Beschuldigten vom August 2018 (pag.