10. Sachverhalt und Beweisfragen Beweismässig zu klären ist, ob der Beschuldigte an der Demonstration vom 25. April 2015 teilnahm, ob diese von einer unfriedlichen Grundhaltung geprägt war, inwiefern aus dem Demonstrationszug heraus Sachbeschädigungen und Angriffe gegen die Polizei begangen wurden und ob der Beschuldigte allfällige Sachbeschädigungen und Gewalttätigkeiten mitbekommen hat.