Ihren Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Strafbefehl vom 16. Mai 2017 werden sowohl der Demonstrationszug und dessen Route, als auch die aus dem Demonstrationszug heraus begangenen Sachbeschädigungen und Angriffe auf die Polizei umschrieben (vgl. dazu IV.9. Vorwurf gemäss Strafbefehl hiernach). 12 IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung