III. Verletzung des Anklagegrundsatzes? Rechtsanwältin B.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der öffentlichen Zusammenrottung werde im Strafbefehl nicht näher begründet. Auch gehe draus nicht hervor, wie sich die erforderliche bedrohliche Grundstimmung geäussert haben solle (pag. 234). Sinngemäss rügte sie damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihren Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden.