8.6 Fazit Die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und der Verteidigung treffen zu Recht insofern überein, als dass mit den Videoaufnahmen der D.________ (Hotel; AG) ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel einer privaten juristischen Person vorliegt, die Filmaufnahmen hypothetisch legal hätten gemacht werden können und für die Feststellung der Verwertbarkeit der Videosequenzen demnach eine Güterabwägung mit Blick auf die Interessen an der Verwertbarkeit respektive Unverwertbarkeit der Videosequenzen vorzunehmen ist.