_____ (Hotel; AG)– und jeder andere Private, der unrechtmässig Aufnahmen des öffentlichen Raumes erstellt – mit persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 ZGB konfrontiert werden kann. All diese Interessen vermögen somit auch in ihrer Gesamtheit das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat bzw. des Landfriedensbruchs und der damit zusammenhängenden Delikte nicht aufzuwiegen.