11 steht ein öffentliches Interesse daran, dass sich nicht jede Privatperson als Hilfssheriff aufspielen und ohne Legitimation polizeiliche Aufgaben wahrnehmen kann (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 229). Diesen Interessen kommt jedoch in der Interessenabwägung kein allzu grosses Gewicht zu, zumal es, sollten die durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Aufnahmen als verwertbar eingestuft werden, nichts daran ändert, dass sie rechtswidrig sind und die D._____