Letzteres ist nach Auffassung der Kammer – obwohl für den Beschuldigten nicht erkennbar war, dass er gefilmt wurde – als gering einzustufen, da er immerhin bewusst an einer unbewilligten Demonstration teilnahm. Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen – es be-