Von einem öffentlichen Interesse an der Verwertbarkeit im unteren Bereich kann somit keine Rede sein, vielmehr wiegt dieses Interesse schwer. Die erwähnten öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind nun zunächst gegen das private Interesse des Beschuldigten, an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen abzuwägen. Letzteres ist nach Auffassung der Kammer – obwohl für den Beschuldigten nicht erkennbar war, dass er gefilmt wurde – als gering einzustufen, da er immerhin bewusst an einer unbewilligten Demonstration teilnahm.