Die Kammer ist der Auffassung, dass diesbezüglich die Feststellungen der vor Ort anwesenden Polizei sowie die dokumentierten zahlreichen Sachbeschädigungen (vgl. dazu pag. 20 ff.) wesentlich aussagekräftiger und damit massgebend sind. Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht von einer friedlichen Demonstration ausgegangen werden und es trifft, entgegen den Behauptungen der Verteidigung (vgl. pag. 171), gerade nicht zu, dass sich eine bloss abstrakte Gefahr möglicher Straftaten weitestgehend nicht bewahrheitet hätte.