unbeteiligten Passanten waren somit ebenfalls Ausfluss des Landfriedensbruchs. Inwiefern die Demonstration vor diesem Hintergrund in Bezug auf Art, Stimmung, Verlauf und Auswirkungen anders als unfriedlich und strafrechtlich relevant bewertet werden könnte, erschliesst sich der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang überzeugen auch die Ausführungen der Verteidigung nicht, wonach die Medien die Demonstration als friedlich beschrieben hätten, diese deshalb friedlich gewesen sein müsse (vgl. pag. 231). Die Kammer ist der Auffassung, dass diesbezüglich die Feststellungen der vor Ort anwesenden Polizei sowie die dokumentierten zahlreichen Sachbeschädigungen (vgl. dazu pag.