Ganz konkret ist nach Auffassung der Kammer auch zu berücksichtigen, dass anlässlich der Demonstration vom 25. April 2015 im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch nebst der erwiesenen mehrfachen Sachbeschädigungen auch die beiden Polizisten C.________ und F.________ gefährdet wurden, welche die Sachbeschädiger beim D.________ (Hotel; AG) in flagranti beobachteten und anhalten wollten, woraufhin sie von mehreren schwarz vermummten Demonstranten aus dem Kundgebungszug heraus angegriffen wurden (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.11.2. Beweismittel hiernach).