Auch in diesem Zusammenhang wird wieder klar, dass in die Beurteilung miteinbezogen werden muss, was die gesamte Demonstration für (strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte, die Teilnahme und die konkreten Handlungen des Beschuldigten dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Insofern ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 172 und pag. 229) irrelevant, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten eine Geldstrafe von lediglich 60 Tagessätzen für angemessen hielt und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 StGB sogar von einer Bestrafung Umgang nahm.