Im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Verwertbarkeit spielt letztlich vor allem das gewichtige öffentliche Interesse des Staates hinein, einen strafrechtlich relevanten Verdacht – vorliegend den Landfriedensbruch sowie im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch begangene Delikte, namentlich Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – zu bestätigen oder zu widerlegen. Auch in diesem Zusammenhang wird wieder klar, dass in die Beurteilung miteinbezogen werden muss, was die gesamte Demonstration für (strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte, die Teilnahme und die konkreten Handlungen des Beschuldigten dürfen nicht isoliert betrachtet werden.