Damit ist das vorliegend zu beurteilende Delikt sowohl in abstrakter als auch in konkreter Hinsicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Verwertbarkeit spielt letztlich vor allem das gewichtige öffentliche Interesse des Staates hinein, einen strafrechtlich relevanten Verdacht – vorliegend den Landfriedensbruch sowie im Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch begangene Delikte, namentlich Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – zu bestätigen oder zu widerlegen.