Es können im Umkehrschluss nicht bloss die Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein. Damit ist das vorliegend zu beurteilende Delikt sowohl in abstrakter als auch in konkreter Hinsicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen.