Es handelt sich damit beim Tatbestand des Landfriedensbruchs zwar noch um ein Vergehen, die Kammer vertritt jedoch die Ansicht, dass dem Tatbestand im abstrakten Bereich jedenfalls eine beträchtliche Schwere zukommt. Überdies ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass die Demonstration vom 25. April 2015, anlässlich welcher über 200 Personen vor dem D.________ (Hotel; AG) durchmarschierten und aus dem Demonstrationszug heraus nachweislich Sachbeschädigungen begangen und Polizisten angegriffen wurden, als Ganzes zu betrachten ist. Es können im Umkehrschluss nicht bloss die Teilnahme des Beschuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein.